Satzung
des gemeinnützigen Vereins
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Kozluca köyü e.V." nach Eintragung ins Vereinsregister.
2. Die Vereinanschrift lautet Ellinghorst 32 in 45897 Gelsenkirchen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein ist überparteilich, konfessionell nicht gebunden und hat folgende Aufgaben:
1. Förderung der Entwicklung des Heimatortes Kozluca Köyü in Malatya ili Akçadağ ilçesi.
2. Förderung von in Not geratenen Landsleuten (wie bzw. finanzielle Unterstützung der Schulkosten der Schüler)
3. Unterstützung der Weisen
4. Gewährung von Hilfe beim Aufbau und Erhalt von Schulen, Moscheen usw. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist Selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden.
§ 3 Vorstandswahlen
Alle zwei Jahren werden die Vorstandsmitglieder neu gewählt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jeder der ursprünglich aus Kozluca Köyü in Malatya ili Akçadağ ilçesi stammt, kann Mitglied des Vereins werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Betrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet wird und dem Vereinsvorstand zugeht.
3. Die Mitgliedschaft endet:
Ø mit dem Tod.
Ø durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten ist und mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam wird.
Ø durch Auflösung des Vereins
4. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zur Stellung des Antrags ist jedes Mitglied berechtigt. Über einen Ausschlussantrag entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen, gegen den Ausschließungsbeschluss der Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Anberufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht sowohl an der Versammlung teil zu nehmen als auch zu wählen. Doch bei Abwesenheit des Mitgliedes kann das Stimmrecht nicht übertragen werden.
2. Die Mitglieder müssen, den bei der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahres Beitrag, bis zum 31. März eines Jahres überweisen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen den festgesetzten Jahres Beitrag (§ 5 Satz 2.)
2. Der Jahres Beitrag wird, von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3, festgelegt.
3. Der Beitrag kann bis zu einer neuen Mitgliederversammlung nicht verändert werden.
4. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus den Beiträgen und Spenden.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden (d[1])
c. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (t[2])
d. dem Kassenprüfer
e. dem Kassenverwalter
f. zwei Schriftführer, eine für türkische Sprache und eine für deutsche Sprache
Gesetzlicher Vertreter
Der Verein wird gemäß § 26 BGB von zwei Vorstandsmitgliedern, wovon eines der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandmitglied aus dem Hauptvorstand (Ziffer 1) sein soll, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Sie bestimmt die Richtung der Vereinsarbeit, jedes Mitglied kann Vorschläge bringen
b. Wahl des Vorstandes
c. Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichts,
d. Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
e. Beschlussfassung über die eingehende Anträge, insbesondere auch bei Bedarf zu Mitgliedschaften.
f. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der sonstige wesentliche Versammlungsablauf sind von einem Schriftführer zu protokollieren.
g. Mindestens einmal jährlich hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen und einen Jahresbericht zu erstatten.
h. Alle Einnahmen und Ausgaben werden mit Belegen festgehalten.
Eine Ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen eines drittels der Mitglieder einberufen werden.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 10 Beschlussfassung
Beschlüsse aller Organe werden mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Beschlüsse des Vorstandes sind jedoch nur wirksam, wenn alle Mitglieder mitgewirkt haben.
Abstimmungen sind offen, geheime Abstimmungen müssen vorgenommen werden, wenn es 1/3 der Abstimmungsberechtigten verlangt. Wahlen werden offen durchgeführt, es sei denn, ein Mitglied wünscht geheime Wahlen.
§ 11 Änderung der Vereinszweckes, Vereinsauflösung
Sollte der vom Verein angestrebte Zweck nicht erreicht werden, so kann der Verein seinen Zweck ändern oder sich auflösen. Die Änderung des Vereinszweckes bzw. die Auflösung des Vereins wird in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen, wenn dies von 3/4 der anwesenden Mitglieder gebilligt wird.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an das Gesundheitshaus in „Kozluca köyü“ (Sağlık ocağı) (Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.
an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Aufgaben des Vereins laut § 2
(Angaben eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder religiöse Zwecks, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung o.ä.)
Bei Auflösung des Vereins (oder Aufhebung) ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Änderung des Vereinsaufgaben (Vereinszweck).
§12 Satzungsänderungen
Für die Abänderung der Satzung - mit Ausnahme des §11 - ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
§13 Gründungsdatum
Der Verein wurde am 19.05.2002 gegründet.
[1] (d º für die deutsche Sprache)
[2] (t º für die türkische Sprache)